Waldorfkindergarten NMS-Schwabenstrasse


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Satzung e.V.

Organisation

Satzung
des Waldorfkindergarten Neumünster Schwabenstraße e.V.

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und führt den Namen "Waldorfkindergarten Neumünster Schwabenstraße e.V."

Der Sitz des Vereins ist in Neumünster.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2
Aufgaben des Vereins

1. Der Verein arbeitet auf der Grundlage der Pädagogik Rudolf Steiners.
2. Seine Aufgabe besteht im Betrieb einer Einrichtung vorschulischer Erziehung (Kindergarten).
3. Zu seinen Aufgaben gehören außerdem die Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern sowie die Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
4. Der Verein verfolgt weder konfessionelle noch politische Ziele.


§ 3
Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Unterhaltung eines Kindergartens.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4
Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins anerkennen und unterstützen wollen. Die Mitgliedschaft beginnt mit Eingang der Eintrittserklärung, falls der Vorstand nicht innerhalb eines Monats widerspricht.

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des auf den Eingang des Austrittsschreibens folgenden Monats.

Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es den Zielen des Vereins zuwiderhandelt. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich und begründet mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen.

§ 5
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung (§ 6)
2. der Vorstand (§ 7)

§ 6
Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr obliegt insbesondere die Beschlussfassung über den Jahresetat, die Beiträge und den Rechenschaftsbericht sowie die Wahl und Entlastung des Vorstandes.

Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen.

Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres einzuberufen.

Der Vorsitz der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstand.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Einen Beschluss, der die Satzung ändert, kann die Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder fassen.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung mit Angabe der Tagesordnung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn der Vorstand oder mindestens 1/3 der Mitglieder dies wünschen. Die Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat binnen drei Wochen nach Antragseingang zu erfolgen.

§ 7
Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern, die im Sinne des § 26 BGB gemeinsam vertretungsberechtigt und im Vereinsregister einzutragen sind, sowie aus mindestens einem weiteren Mitglied.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.

Die Vorstandsmitglieder bleiben nach abgelaufener Amtszeit bis zur erfolgten Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Mitglied berufen, welches bis zur nächsten Mitgliederversammlung das Amt kommissarisch ausübt.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er beruft die Mitgliederversammlung ein, stellt die Tagesordnung auf, führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und verwaltet das Vereinsvermöge

§ 8
Protokollführung

Über die Ergebnisse und wesentlichen Inhalte von Sitzungen und Versammlungen der Organe des Vereins sind Niederschriften zu fertigen.

§ 9
Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Mitgliederversammlung setzt auf Vorschlag des Vorstandes den Mitgliedsbeitrag fest.

§ 10
Auflösung des Vereins

Ein Beschluss, der den Zweck des Vereins ändert oder den Verein auflöst, kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst werden.

Bei Auflösung, Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins nach Zustimmung des Finanzamtes an den "Verein zur Förderung der Waldorfpädagogik Neumünster e.V.", der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 11
Schlussbestimmung

Sollten Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen trotzdem wirksam.

§ 12
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung und nach Eintragung im Vereinsregister in Kraft.


Neumünster, 16. Juni 2011

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